Allgemeine Verkaufsbedingungen

§1 Geltungsbereich; Anwendbares Recht

1. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, die Geltung der AGBs des Käufers sind ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer nicht Verbraucher ist, ist die Anwendung UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen.“

§2 Leistungszeit; Haftung bei Verzug und Annahmeverzug

1.) Ist/sind der/die gekaufte(n) Artikel vorrätig, ist unsere Leistung sofort fällig. Ist eine Bestellung beim Hersteller erforderlich, werden wir dem Käufer die voraussichtliche Lieferzeit vor Vertragsschluss mitteilen. Gleiches gilt im Falle der Beauftragung eines Kooperationspartners mit dem Transport durch den Käufer. Der Beginn der Leistungs- bzw. Lieferzeit setzt die vorangegangene Klärung aller technischer Fragen voraus.

2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Leistungsverzug, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung beruhte. Diese Haftungsbeschränkung und das Erfordernis einer Nachfristsetzung gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Käufer (auch Verbraucher) wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

3. Die Einhaltung unserer Leistungsvverpflichtung setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

4. Wird der Vertrag aufgehoben oder rückabgewickelt aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, so hat der Käufer 30 % der vereinbarten Vergütung als Ersatz für entgangenen Gewinn an uns zu leisten. Dem Käufer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der entgangene Gewinn geringer ist.

§3 Gefahrenübergang

Der/die gekaufte(n) Artikel werden bei Fälligkeit zur Abholung bei uns bereitgestellt. Ist der Käufer Unternehmer, gilt Folgendes: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe des/der verkauften Artikel(s) an den Käufer oder mit Übergabe an den vom Käufer mit der Abholung beauftragten Dritten (etwa das vom Käufer mit Lieferung und Montage beauftragte Unternehmen) über. Ist der Käufer Verbraucher, gilt Folgendes: Im Falle der Beauftragung eines unserer Kooperationspartner mit der Lieferung durch den Käufer geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache erst mit Ablieferung des Kaufgegenstandes beim Käufer auf den Käufer über. Der Übergabe bzw. Ablieferung steht gleich, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.

§4 Gegenstand des Kaufvertrages

Gegenstand des Kaufvertrages ist der Erwerb und die Bereitstellung der Kaufsache zur Abholung in unseren Geschäftsräumen. Lieferung und Montage der/des gekauften Artikel(s) sowie des ggf. mitgelieferten Elektromotors bzw. der elektronischen Schaltungen gehören nicht zu unseren Leistungspflichten. Der bei Verbrauchergeschäften geltende Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei zwischen Verbrauchern und Kooperationspartnern vereinbarter Lieferung (vgl. oben) bleibt hiervon jedoch unberührt.“

§5 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Erwerbers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels uns gegenüber schriftlich rügt (§ 377 BGB).

2. Sämtliche Markisentücher unterliegen einer offenen Kontrolle, sowohl in der Weberei, als auch bei der Fertigung. Trotzdem lassen sich geringfügige Unregelmäßigkeiten wie Knoten, kleine Farbtupfer, ungleiche Stärken im Faden, sowie Faltenbildung bei Lack und PVC bzw. Acryl-Materialien hauptsächlich bei Korbmarkisen etc. nicht vermeiden. Weist der Kaufgegenstand die obige Beschaffenheit auf, so ist dies kein Mangel der Kaufsache.

3. Ist der Käufer Verbraucher, gilt Folgendes: Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Während der Nachbesserung sind die Herabsetzung des Kaufpreises und der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Seite 2 von 6 Nachbesserung gilt mit dem erfolgten zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist der Käufer Unternehmer, gilt Folgendes: Bei Vorliegen eines Mangels, der bereits bei Gefahrübergang vorlag, werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach obigem Punkt (1) nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

4. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, es handelt sich um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verbringung.

5. Der Käufer kann nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert haben. Nur in diesen Fällen kann der Käufer auch Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu den nachfolgenden Bedingungen geltend machen. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

6. Wir haften uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter und unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile der selben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie übernommen haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragsplichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haften wir im übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Gefahrübergang, wenn der Käufer Verbraucher ist, bzw. innerhalb von einem Jahr, wenn der Käufer Unternehmer ist. Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. 

§6 Zahlungen

1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist die Verpackung in unseren Preisen inbegriffen.

2. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in zu vereinbarender Höhe zu leisten. Die (Rest-)Zahlung hat nach Rechnungseingang und Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung bzw. im Falle der Lieferung durch einen Kooperationspartner an einen Verbraucher bei Anlieferung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und ist andernfalls unzulässig. Die mit der Anlieferung betrauten Personen und Monteure sind nur dann inkassoberechtigt, wenn eine von uns ausgestellte schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so hat er, falls er Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 %- Punkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen, bzw. in Höhe von 8 %-Punkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, falls er Unternehmer ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so ist ihm die Zurückhaltung von Zahlungen nicht gestattet.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an einer Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Ist der Käufer Unternehmer, gilt Folgendes: Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Ist der Käufer Verbraucher, gilt, dass eine Rücknahme der Kaufsache durch uns bzw. ein Herausgabeverlangen gegenüber dem Käufer nur möglich ist, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind (§ 449 Abs. 2 BGB).

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftseingang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolg die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Vermischung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§8 Gerichtsstand; Erfüllungsort

1. Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch am Ort seiner Niederlassung zu verklagen.

2. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

§9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

© 2008 - 2024 Bauer Koch Markisen GmbH - Markisen & Gartenmöbel München. Alle Rechte vorbehalten.

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Ok